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Anlage 2 KVAV

(zu § 15 Absatz 2 und 3) Berechnung des Grundkopfschadens und der erforderlichen Versicherungsleistungen nach § 15 Absatz 2 und 3

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 792)

A. Tatsächlicher Grundkopfschaden eines Beobachtungsjahres

  1. S

    = abgegrenzter Schaden der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich der Nettorisikozuschläge und einschließlich der geschlechtsunabhängig verteilten Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft

  2. Lx

    = abgegrenzter mittlerer Bestand der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum für das Alter x

  3. kx

    = rechnungsmäßiger Profilwert für das Alter x

Tatsächlicher Grundkopfschaden:

[Grafik]

Dabei wird über alle Alter x der Beobachtungseinheit summiert. Die Wirkungen von Wartezeit und Selektion sind ausreichend zu berücksichtigen.

B. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen

  1. t − 2, t − 1, t

    = die letzten drei Beobachtungszeiträume

  2. Gt−2, Gt−1, Gt

    = tatsächliche Grundkopfschäden gemäß Abschnitt A, umgerechnet auf das Leistungsversprechen, das zum Extrapolationszeitpunkt gültig sein wird, und unter Zugrundelegung der aktuellen rechnungsmäßigen Profile

Extrapolierter Grundkopfschaden:

[Grafik]

Erforderliche Versicherungsleistungen:

[Grafik]

mit Lx und kx gemäß Abschnitt A und Summation über alle Alter x.

Krankenversicherungsaufsichtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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