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§ 63 KVBG

Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. § 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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