Gesetze › KWKG › Abschnitt 4 Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze § 21 KWKG Zuschlagzahlungen für Kältenetze Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid, elektronisches Verfahren § 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern