Gesetze › LAG › Dritter Teil Ausgleichsleistungen› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 231 LAG Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen Es werden gewährt1.Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,2.Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch. Lastenausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 230a Besondere persönliche Voraussetzungen § 232 Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch