Gesetze › LAG › Dritter Teil Ausgleichsleistungen› Fünfter Abschnitt Kriegsschadenrente› Zweiter Titel Unterhaltshilfe § 271 LAG Dauer der Unterhaltshilfe Die Unterhaltshilfe wird auf Lebenszeit oder auf Zeit gewährt. Lastenausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 270 Anrechnung von Einkünften § 272 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit