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§ 292b LAG

Sterbegeld

(1)

Für Empfänger von Kriegsschadenrente und deren Ehegatten, die am 1. Januar 2006 an der Sterbevorsorge nach § 277 teilnehmen, wird im Falle ihres Todes ein Sterbegeld von je 750 Euro gewährt. Zu den entstehenden Kosten trägt der Unterhaltshilfeempfänger monatlich 2 Euro bei; dieser Betrag wird von den laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten.

(2)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 277 Abs. 3, 5 und 6.

Lastenausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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