Gesetze › LAG › Dritter Teil Ausgleichsleistungen› Sechster Abschnitt Hausratentschädigung § 294 LAG Übertragbarkeit Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann vererbt, übertragen und verpfändet, jedoch nicht gepfändet werden; § 244 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Lastenausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 293 Voraussetzungen § 295 Zuerkennung und Höhe des Anspruchs