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§ 294 LAG

Übertragbarkeit

Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann vererbt, übertragen und verpfändet, jedoch nicht gepfändet werden; § 244 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

Lastenausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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