Gesetze › LAG › Dritter Teil Ausgleichsleistungen› Sechster Abschnitt Hausratentschädigung § 297 LAG Erfüllung des Anspruchs Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche bestimmt sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nach der Dringlichkeit. Lastenausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 296 Anrechnung früherer Zahlungen § 298 Voraussetzungen