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§ 337 LAG

Beschluß des Beschwerdeausschusses

(1)

Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch Beschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisen.

(2)

Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hat, ändern.

Lastenausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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