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§ 340 LAG

Aufschiebende Wirkung

(1)

Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die Revision haben aufschiebende Wirkung.

(2)

Abweichend von Absatz 1 entfällt die aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen Rückforderungsbescheide und Leistungsbescheide sowie Bescheide nach § 349 Abs. 3a bis 3c.

(3)

In den Fällen des Absatzes 2 kann das Ausgleichsamt die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. § 80 Abs. 4 Satz 2, 3 und Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Lastenausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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