Gesetze › LAG › Dritter Teil Ausgleichsleistungen› Vierzehnter Abschnitt § 349a LAG Mindestbetrag für Rückforderungen Ausgleichsleistungen werden nicht zurückgefordert, solange der auf den jeweiligen Rückzahlungspflichtigen entfallende Rückforderungsbetrag 50 Euro unterschreitet. Lastenausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 349 Rückforderung bei Schadensausgleich § 350 Ehrenamtliche Mitarbeit