Gesetze › LAG › Erster Teil Grundsätze und Begriffsbestimmungen› Erster Abschnitt Grundsätze § 7 LAG Kredite Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die vom Ausgleichsfonds nach § 7 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung aufgenommen worden sind, trägt der Bund. Lastenausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Beitrag der Länder zum Lastenausgleich § 8 Bezeichnung von Vorschriften