Der Vertrag über den Zusammenschluß ist von den Vorständen der beteiligten LPG zu schließen. Er wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten LPG ihm durch Beschluß zustimmen.
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§§ 7 und 8 gelten entsprechend.
Landwirtschaftsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle