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§ 16 LAnpG

Inhalt des Vertrages

(1)

Der Vertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    den Namen oder die Firma und den Sitz der an dem Zusammenschluß beteiligten LPG;

  2. 2.

    die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder LPG als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG;

  3. 3.

    die Einzelheiten für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden LPG;

  4. 4.

    den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der LPG als für Rechnung der übernehmenden LPG vorgenommen gelten;

  5. 5.

    den Stichtag der Schlußbilanz für die übertragende LPG.

(2)

Für den Vertrag ist die schriftliche Form erforderlich.

Landwirtschaftsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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