Gesetze › LAnpG › 2. Abschnitt Teilung und Zusammenschluß von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften § 18 LAnpG Anzuwendende Vorschriften Auf den Zusammenschluß sind im übrigen die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden. Landwirtschaftsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 17 Berichte der Vorstände § 19 Anmeldung des Zusammenschlusses