Gesetze › LAnpG › 2. Abschnitt Teilung und Zusammenschluß von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften § 17 LAnpG Berichte der Vorstände Die Vorstände der am Zusammenschluß beteiligten LPG haben ihren Mitgliedern Bericht zu erstatten. Für diesen gilt § 6 entsprechend. Landwirtschaftsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 Inhalt des Vertrages § 18 Anzuwendende Vorschriften