Gesetze › LAnpG › 5. Abschnitt Auflösung einer LPG § 41 LAnpG Zulässigkeit der Auflösung Eine LPG kann durch Beschluß ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. Landwirtschaftsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 40 Anzuwendende Vorschriften § 42 Anzuwendende Vorschriften