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§ 2 LArbWoV

Personenkreis

(1)

Als Land- und Forstwirte gelten alle natürlichen Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen. Es gehören dazu auch Personengesellschaften und Körperschaften, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft haben.

(2)

Als Verpächter gelten alle natürlichen Personen, Personengesellschaften und Körperschaften, die land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile verpachten.

Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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