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§ 5 LArbWoV

Geltungsbereich

Die vorstehende Fassung der Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 beginnen; die Vorschrift des § 1a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1975 anzuwenden.

Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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