AdvoCite

§ 33 EGLASaar

Verwaltungskosten

§ 351 Abs. 3 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf Reisekostenvergütungen und auf Kosten für die Beschaffung von Schulungsmaterial anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland durch die vorbereitende Schulung der künftigen Bediensteten der Ausgleichsbehörden entstanden sind.

Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved