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§ 20 LFGB
Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
(1)
Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich
- 1.
auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder
- 2.
auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind,
beziehen.
(2)
Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.
(3)
Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bleibt unberührt.