Gesetze › LFGB › Abschnitt 7 Überwachung § 48 LFGB Landesrechtliche Bestimmungen Die Länder können zur Durchführung der Überwachung weitere Vorschriften erlassen. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 47 Weitere Ermächtigungen § 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten