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§ 3 LKV

Art der Kennzeichnung

Die Angabe nach § 1 Abs. 1 muß gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein

  1. 1.

    bei Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 2 abgegeben zu werden, auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,

  2. 2.

    bei anderen Lebensmitteln auf dem Behältnis oder der Verpackung oder in einem Begleitpapier.

Los-Kennzeichnungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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