Gesetze › LKV § 4 LKV Unberührtheitsklausel Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt. Los-Kennzeichnungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Art der Kennzeichnung § 5 Ordnungswidrigkeiten