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§ 20 LNGV

Kostenmindernde Erlöse und Erträge

Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere:

  1. 1.

    aktivierte Eigenleistungen,

  2. 2.

    Zins- und Beteiligungserträge,

  3. 3.

    Zuschüsse oder

  4. 4.

    sonstige Erträge und Erlöse.

LNG-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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