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§ 22 LNGV

Dokumentation

(1)

Der Betreiber einer LNG-Anlage muss unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Entgelte nach den Sätzen 2 und 3 für jede LNG-Anlage erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. Der Bericht muss enthalten:

  1. 1.

    eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,

  2. 2.

    eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Entgelte nach § 14 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers der LNG-Anlage für die Entgelte von Relevanz sind, und

  3. 3.

    einen Anhang.

Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Entgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.

(2)

Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten:

  1. 1.

    die für die Abrechnung der Entgelte relevante Absatzstruktur des Betriebs der LNG-Anlage,

  2. 2.

    den Betriebsabrechnungsbogen des Betriebs der LNG-Anlage,

  3. 3.

    die nach § 15 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und

  4. 4.

    die nach § 21 errechneten Differenzbeträge.

LNG-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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