Gesetze › LuftPersV › Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen› Unterabschnitt 1 Prüfer von Luftfahrtgerät § 111 LuftPersV (weggefallen) Verordnung über Luftfahrtpersonal · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal