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LuftPersV

Verordnung über Luftfahrtpersonal

Stand: 26. Oktober 2026 · zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190 · Quelle

Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 (weggefallen)
Unterabschnitt 2 Luftsportgeräteführer
Unterabschnitt 4 (weggefallen)
Unterabschnitt 5 (weggefallen)
Unterabschnitt 3 Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder
Unterabschnitt 4 Berechtigung für Langstreckenflug
Unterabschnitt 5 Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
Unterabschnitt 6 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
Unterabschnitt 10 (weggefallen)
Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen
Unterabschnitt 1 Prüfer von Luftfahrtgerät
Unterabschnitt 2 Freigabeberechtigtes Personal
Unterabschnitt 3 Flugdienstberater
Unterabschnitt 4 Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung
Unterabschnitt 2 Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen
Unterabschnitt 2a (weggefallen)
Unterabschnitt 3 Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
Unterabschnitt 4 Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften
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