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§ 133 LuftPersV

Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes

(1)

Die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes kann im Luftfahrerschein eingetragen werden. Der Umfang richtet sich nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse oder nach § 44 Abs. 2 Satz 2.

(2)

Das Flugfunkzeugnis muss bei der Ausübung der lizenzpflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt werden, wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes im Luftfahrerschein eingetragen ist.

Verordnung über Luftfahrtpersonal · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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