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§ 30 LuftPersV

Beginn der Ausbildungstätigkeit

Die Ausbildungstätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die nach § 26 zuständige Stelle die Voraussetzungen geprüft und der genehmigten Ausbildungseinrichtung die Zulassung mitgeteilt hat.

Verordnung über Luftfahrtpersonal · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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