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§ 8 LuftPersV

Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente

(1)

Die nach § 5 zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis durch Aushändigung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins, eines Ausweises oder einer Flugbegleiterbescheinigung, wenn die Voraussetzungen des § 7 in Verbindung mit den nach § 3 Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften erfüllt sind.

(2)

Zusammen mit der Erlaubnis sind folgende Dokumente bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen:

  1. 1.

    Personalausweis oder Reisepass,

  2. 2.

    Tauglichkeitszeugnis, falls ein solches zur Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit erforderlich ist.

Verordnung über Luftfahrtpersonal · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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