Gesetze › LuftPersV › Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit› Unterabschnitt 5 Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer § 87 LuftPersV (weggefallen) Verordnung über Luftfahrtpersonal · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 86 § 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren