Gesetze › LuftPersV › Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit› Unterabschnitt 6 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten § 88a LuftPersV (weggefallen) Verordnung über Luftfahrtpersonal · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren § 89