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§ 1 LuftSchlichtV

Anerkennung

(1)

Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen, die Durchführung der Schlichtungsverfahren und die Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1.

    den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,

  2. 2.

    den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,

  3. 3.

    den §§ 1 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und

  4. 4.

    denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.

(2)

Jede Änderung der Verfahrensordnung und der Regelung der Entgelte hat die Schlichtungsstelle dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen.

Luftverkehrsschlichtungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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