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§ 3 LuftSchlichtV

Besetzung und Geschäftsverteilung der Schlichtungsstelle

(1)

Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen. Die Schlichter vertreten sich gegenseitig.

(2)

Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

Luftverkehrsschlichtungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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