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§ 8 LuftSchlichtV

Verfahrensordnung

(1)

Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt:

  1. 1.

    nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,

  2. 2.

    nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,

  3. 3.

    nach den §§ 4 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und

  4. 4.

    nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.

(2)

Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Beirats.

Luftverkehrsschlichtungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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