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§ 9 LuftSchlichtV

Tätigkeitsbericht

Die Schlichtungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist unverzüglich nach Veröffentlichung eine Kopie des Tätigkeitsberichts zu übersenden.

Luftverkehrsschlichtungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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