Gesetze › LuftSiG › Abschnitt 1 Allgemeines § 1 LuftSiG Zweck Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. Luftsicherheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Aufgaben