AdvoCite

§ 2 LuftSiG

Aufgaben

Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:

  1. 1.

    Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,

  2. 2.

    Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,

  3. 3.

    Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,

  4. 4.

    Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,

  5. 5.

    Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.

Luftsicherheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved