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§ 3 LuftSiGebV

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner für Gebühren nach

  1. 1.

    Anlage 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie 14, 16 und 18 ist der Antragsteller,

  2. 2.

    Anlage 1 Nummer 2, 9, 15 und 17.2 sind das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen, die als Gesamtschuldner haften,

  3. 3.

    Anlage 1 Nummer 3 ist der Antragsteller oder im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers,

  4. 4.

    Anlage 1 Nummer 8 und 17.1 ist der Flugplatzbetreiber,

  5. 5.

    Anlage 1 Nummer 10 und 17.3 ist der reglementierte Beauftragte,

  6. 6.

    Anlage 1 Nummer 11 und 17.4 ist der bekannte Versender,

  7. 7.

    Anlage 1 Nummer 13 und 17.5 ist der reglementierte Lieferant,

  8. 8.

    Anlage 1 Nummer 13 und 18.7 ist der Transporteur,

  9. 9.

    Anlage 1 Nummer 17.6 ist der bekannte Lieferant,

  10. 10.

    Anlage 1 Nummer 17.8 ist der Ausbilder.

Luftsicherheitsgebührenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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