Gesetze › LuftVStG § 10 LuftVStG Bemessungsgrundlage Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten Fluggäste. Luftverkehrsteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Sicherheit § 11 Steuersatz