Gesetze › LwRentBkG § 13a LwRentBkG Mündelsicherheit Die Schuldverschreibungen der Bank, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, sind zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet. Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Gedeckte Schuldverschreibungen § 14 Arreste und Zwangsvollstreckungen