Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermögenswerte, die in das Deckungsregister nach § 13 Absatz 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle