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§ 15 LwRentBkG

Sondervorschrift für Refinanzierungskredite

Kreditinstitute können sich bei der Gewährung von Darlehen aus Mitteln, die sie von der Bank erhalten, die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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