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§ 18 LwVfG

Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht.

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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