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§ 14 MüG

Zentrale Verbindungsstelle

(1)

Die zentrale Verbindungsstelle ist die Schnittstelle zum Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2)

Die Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle nimmt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr.

Marktüberwachungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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