Gesetze › MüG › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 3 MüG Fernabsatz Auf online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotene Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden. Marktüberwachungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Begriffsbestimmungen § 4 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit