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§ 7 MühGetreiWiTechAusbV

Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1)

Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2)

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3)

Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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