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§ 6 MaßschuhmAusbV

Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte

(1)

Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2)

Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3)

Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Maßschuhmacherausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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