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§ 2 MaßstG

Bindungswirkung der Maßstäbe

(1)

Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der konkreten jährlichen Zuteilungsfolgen im Regelungsbereich des § 1 Abs. 1.

(2)

Das Finanzausgleichsgesetz hat den finanzwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Möglichkeiten der Anpassung an finanzwirtschaftliche Veränderungen sind sicherzustellen.

(3)

(weggefallen)

Maßstäbegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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